AGB 



Allgemeine Geschäfts Bedingungen von Rocky Mountain Outfitter Ltd. 2749 Blackwood Street, Victoria, British Columbia, Canada.

  1. Währung und alle Quotierungen in EURO außer wenn anders im verbindlichen Angebot angegeben.


  2. Die in deutsch verfasste AGB ist allein gültig für in deutsch geschriebene Angebote (Jagdvertrag) und in deutsch verfasste Internetseiten.


  3. Zahlungsbedingungen Erst durch die rechtzeitige Einhaltung aller Zahlungstermine (ab diesem tag muss der betrag auf dem Konto von Rocky Mountain Outfitter Ltd. gutgeschrieben sein) und Zahlungen in voller höhe erwirbt der Gast und/oder die Agentur Anspruch auf die im Angebot vereinbarten Leistungen. Alle zahlungen sind direckt auf das angegebene Konto zu überweisen oder wenn im Angebot vereinbart, direkt an den Outfitter Karl Prinz in Bargeld oder American Express Reiseschecks zu bezahlen. Zahlungen die erst nach erlegung fällig werden sind vor Übernahme der Trophädn und vor verlassen des Jagdlagers / Jagdgebietes in Bargeld oder American Express Reiseschecks zu bezahlen.


  4. Die Bankverbindung für alle überweisungen ersehen Sie bitte aus Ihrem Jagdvertrag

  5. Erfolgsprämien
    werden nicht berechnet auf Schwarz Bären und Wölfe die im April, Mai und Juni, erlegt wurden.
    Bei Angebot Nummer 2 wird keine Erfolgsprämie auf Elchschaufler berechnet.


  6. Fehlschüsse
    Werden nicht berechnet bei Jagden im April, Mai und Juni

    Bei Jagden ab 15. August bis 01. April gilted nachfolgende Regelung. Fehlschuss egal ob eindeutig angeschweißt oder nicht und/oder das Wild wird auf der nachfolgenden nachsuche nicht gefunden, oder ertrinkt im Wasser und geht unter, oder stürzt ab und kann aus diesem oder einem anderen gesetzlich zuläßigen Grund und/oder zwang nicht geborgen werden oder Trophänstarkes Wild bleibt unbeschossen nachdem der Jagdführer sagt Schießen bei Schussdistanzen unter 100 Meter. Grizzly Bär 3000.** alles andere Wild die hälfte der erfolgsprämie plus 5% Steuer.

    Wenn dieselbe Wildart im selben Jagdtermin vom selben Jagdgast doch noch erlegt wird dann wird der vorherige Fehlschuss nicht berechnet.


  7. Kanadischer Waffenschein für Ausländer
    Jagdgäste die Ihre eigene Jagdwaffe mitbringen benötigen den Kanadischen kurzzeit Waffenschein JUS 909 der bei der Einreise beim Kanadischen Zoll vom Jagdgast bezahlt werden muss. Der preis hierführ ist etwa 35 Euro. Nichtjagende Gäste und Gasthelfer die eine selbstschutz Waffe von uns mieten benötigen den kurzzeit Waffenschein JUS 715 der auch etwa 35 Euro kosted, nach beantragung aber bis zu 120 tage dauern kann bis er vorliegt. Nichtkanadische Jagdscheine und/oder Waffenscheine haben in Kanada keine gültigkeit und müßen nicht mittgebracht werden.


  8. Grizzly Bär
    Bei Jagden auf Grizzly Bär sind dem Outfitter Karl Prinz vor antritt der Jagd die Gesammtsumme der Erfolgsprämie, Steuer und Royalty Abgabe also 4425.** Euro in American Express Reiseschecks zu bezahlen. Sollte der Grizzly Bär nicht erlegt werden dann wird die zuerückgelegte Summe unter Berücksichtigung von Absatz Fehlschüsse unmittelbar nach der Jagd zurückerstattet.


  9. Staatliche gebühren wie Lizenzen oder Steuerliche Erhöhungen
    sind von Rocky Mountain Outfitter nicht beeinflussbar und grundsätzlich vom Jagdgast / Gast zu tragen.


  10. Körperliche Behinderungen
    Nicht jedes Angebot eignet sich für jede Person. Fly in Jagden, also Jagden bei denen mit einem Buschflugzeug eingeflogen werden muss, eigenen sich nicht für Personen mit schweren Krankheiten und/oder starken körperlichen behinderungen. Buschflugzeuge können nur bei Tageslicht und Flugwetter fliegen und sind auch dann nicht immer verfügbar. Helikopter dürfen nur zur evakuirung Schwerverletzter oder Schwerkranker eingesetzt werden wobei der Gesetzgeber zwingend vorschreibt dass die wesentliche Jagdausrüstung des Jagdgastes wie Waffen und Munition erst dannach mit einem Propellerflugzeug ausgeflogen werden darf.


  11. Rückzahlung
    Rocky Mountain Outfitter Ltd. zahlt nur zurück wenn wir nicht in der lage sind die im verbindlichen Angebot vereinbarten leistungen im wesentlichen einzuhalten und das ist uns seit unserem 30jährigen bestehen trotz gelegentlicher Naturkatastrophen noch nicht passiert. Wir empfehlen dem Gast bei seinem Versicherungsfachmann eine Reiserücktritt Versicherung abzuschließen. Auch die Jagdbehörde nimmt keine unbenutzten Lizenzen zurück und das Jagdgesetz verbietet grundsätzlich übertragung jeder Lizenz.


  12. Alle Mündlichen absprachen bedürfen schriftlicher Bestätigung.


  13. Erfüllungsort ist das Jagdrevier, Gerichtstand ist Victoria, BC, Kanada.


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